Überbrückungshilfe & Corona-Konjunkturprogramm

Überbrückungshilfe & Corona-Konjunkturprogramm

by adminiluxburg

Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle soll eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden.

Branchenübergreifende Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten, wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profi Sportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik, sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen, Rechnung getragen werden soll.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Wie hoch ist die Erstattung?

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen wieder erstattet werden.

Antragsfristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Um eine durch die Corona-Pandemie bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert. Damit wird das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer geschützt und Arbeitgeber erhalten mehr Verlässlichkeit.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rückertrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 will die Bundesregierung eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einführen. Eine Modernisierung soll das Körperschaftsteuerrecht u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache (bisher 3,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags erhalten.

Unternehmensbeteiligungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an ihren Unternehmen werden verbessert. Dabei soll insbesondere auch auf die besondere Situation von Startup-Unternehmen eingegangen und eine für diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden.

Ab 2021 wird ein Zuschuss des Bundes zur Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.

Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.

Die Planungen sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützen soll. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar mit dem Kindergeld verrechnet und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Befristet auf die Jahre 2020 und 2021 soll der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € auf 4.000 € angehoben werden. Damit will die Bundesregierung dem in der Corona-Pandemie-Zeit erhöhten Betreuungsaufwand Rechnung tragen.

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge je 3.000 €.

KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten.

KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.

Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung – im Netz zu finden unter diesem Link  – erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.

Für Neuzulassungen wird die Bemessugsgrundlage der KFZ Steuer zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95 g CO2 /km in Stufen angehoben. Die bereits geltende zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem bis zum 31.12.2025 gewährt und bis zum 31.12.2030 verlängert.

Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 €. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Hersteller-Prämie bleibt davon unberührt.

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 1-%- oder 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000 € erhöht.

Der Digitalisierung der Wirtschaft soll ein zusätzlicher Schub über die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbau von Plattformen und die Befähigung zur beschleunigten digitalen Transformation gegeben werden.

Mit einem Investitionsförderprogramm für den Stallumbau soll im Interesse des Tierwohls die zügige Umsetzung besserer Haltungsbedingungen in den Jahren 2020 und 2021 angestrebt werden. Es sollen aber nur Investitionen in diesen Bereichen gefördert werden, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.

Die gesetzlichen Grundlagen zu dem Konjunkturprogramm müssen noch geschaffen werden. Dadurch können sich Änderungen im Detail ergeben. Neben den vorher angedeuteten Maßnahmen plant die Bundesregierung noch eine Vielzahl an Förderungen.

Lesen Sie auch unsere Beitrag zur Umsatzsteuersatzsenkung.

Bitte beachten Sie!

Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Beratung durch den Steuerberater nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Rechtsstand 8.6.2020.

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