Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll, bekannt gegeben. Im Folgenden eine Übersicht dazu.
Diese Vorabinformation ist keine steuerliche Beratung, sondern soll nur informieren, welche Förderungen es gibt und wo. Falls die Annahme entsteht, dass von einer Maßnahme profitiert werden kann, sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.
Mit dem Programm will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken. Die im weiteren Verlauf auftretenden wirtschaftlichen und sozialen Härten sollen abgefedert, Unternehmen, Länder und Kommunen gestärkt und junge Menschen und Familien unterstützt werden. Nachfolgend soll ein Auszug aus einem umfangreichen Programm die für die Steuerpflichtigen wichtigsten Punkte aufzeigen:
Befristete Reduzierung der Umsatzsteuersätze
Die Umsatzsteuersätze werden zur Stärkung der Binnennachfrage befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Die Änderung der Umsatzsteuersätze bedeutet für Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand von der Rechnungsausstellung bis zur termingerechten Registrierkassenumstellung.
Grundsätzlich: Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift – also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft).
Für die Rechnungsstellung der neuen MWST gilt der Zeitpunkt der Ausführung. Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab: » Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt. » Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt. » Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt. » Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, wann die fiktive Leistung erfolgt.
Es ist ratsam sich vorher mit seinem Steuerberater zu den neuen Regelungen abzustimmen.
Zu beachten: Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung, Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021.
Besondere Regelungen für die Gastronomie
Für die Gastronomie wurde bereits einmal der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021- fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten.
Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft.
Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen erteilt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist die Frage, welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.
Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten lassen, damit sie die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnen. Sie sollten sich daher schnellstens mit dem Kassenhersteller in Verbindung setzen, um dies zu gewährleisten!
Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Beratung durch den Steuerberater nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Rechtsstand 8.6.2020.